Petition
Petition an den Deutschen Bundestag: Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht aufheben.
Unterschriften bisher:
13.405
Petition an den Deutschen Bundestag: Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht aufheben.
Unterschriften bisher:
13.405
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
Herrn 11011 Berlin, 10.12.2008
Norbert Denef Platz der Republik 1
Schlagfeldstr. 8
63303 Dreieich
Pet 4-16-07-40-027211
Sehr geehrter Herr Denef,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 04.12.2008 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/11092), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Naumann
Anlage: - 1 –
Begründung:
Mit der Petition wird die Abschaffung der Verjährungsfrist für sexuelle Gewaltverbrechen im Zivilrecht gefordert.
Der Petent fordert, dass für zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung die Verjährungsfristen aufgehoben werden, d.h. die Ansprüche nicht mehr verjähren können. Die derzeitigen Verjährungsregelungen schützen den Täter und benachteiligen die Opfer, die ihr Schweigen aufgrund der Schwere der erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen häufig erst lange Zeit nach der Tat brechen und rechtliche Schritte ergreifen könnten. Der Gesetzgeber mache sich mitschuldig an dem leidvollen Schweigen der Opfer. Er verhindere die Aufarbeitung der Verbrechen. Die derzeitigen Verjährungsregelungen verstießen gegen die Menschenrechte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Petition wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu der Thematik liegen weitere sachgleiche Petitionen vor, die wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beraten werden.
Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Das Opfer sexuellen Missbrauchs hat gegen den Täter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestimmungen zu sexuellen Handlungen), § 823 Abs. 1. BGB (Schadensersatzpflicht bei Verletzungen des sexuellem Selbstbestimmungsrecht) und § 823 Abs. 2 BGB (Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen §§ 174 ff. StGB). Diese Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). In den Fällen sexuellen Missbrauchs werden diese beiden Voraussetzungen im Regelfall unmittelbar mit der Tathandlung erfüllt sein. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, gilt § 199 Abs. 3 BGB: Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Ein Theaterstück
von Wolfgang Spielvogel
mit Viktor Vössing
für Norbert Denef
Der Text basiert auf Denefs autobiografischem Bericht: “Ich wurde sexuell missbraucht”.
Wolfgang Spielvogel schrieb “Alles muss raus” für das Frankfurter Autoren Theater
Mein Buch ist nicht mehr über den Buchhandel zu bestellen, da ich die restlichen Exemplare von meinem Verlag erworben habe.
Ich habe wieder das Recht, über mein Buch, meine Geschichte, selbst zu bestimmen - ich wollte frei sein.
Gern können Sie Restexemplare für 10,- Euro bei mir bestellen. Sie erreichen mich unter:
E-Mail: norbert@denef.com
Klappentext:
Norbert Denef wurde als Kind über 8 Jahre lang von einem Pfarrer und einem Kirchenangestellten sexuell missbraucht. Dieser Seelenmord, wie er es selbst nennt, ließ ihn später in schwere Depressionen fallen. Nach 35 Jahren brach er sein Schweigen und erhielt von der katholischen Kirche als erstes bekanntes Missbrauchsopfer in Deutschland eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro, unter einer Bedingung:
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DEUTSCHER BUNDESTAG 24.08.2007
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Pet 4-16-07-4512-027211
Herrn
Norbert Denef
Schlagfeldstr. 8
63303 Dreieich
Betr.: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Bezug: Ihr Schreiben vom 16.08.2007
Anlage:1
Sehr geehrter Herr Denef,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.
Zu der angesprochenen Thematik hat sich das Bundesministerium im Zusammenhang mit einer anderen Eingabe bereits geäußert. Ich füge eine Ablichtung der Antwort zu Ihrer Kenntnis bei.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Eingabe mit den Ausführungen des zuständigen Fachministeriums hinreichend beantwortet ist.
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Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Die Verjährungsfrist von sexuellen Gewaltverbrechen im Zivilrecht schützt die Täter, denn die Opfer können erst viele Jahrzehnte später über die Verbrechen sprechen. Sie müssen mit einer Verleumdungsklage rechnen, wenn sie nach der Verjährung ihr Schweigen brechen. Der Gesetzgeber macht sich mitschuldig an dem leidvollen Schweigen der Opfer. Er verhindert die Aufarbeitung der Verbrechen. Die bisherige Verjährungslogik verstößt gegen die Menschenrechte.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
Damit Opfer von sexueller Gewalt nicht länger schweigen müssen, wird die Aufhebung der Verjährungsfrist bei Zivilklagen gefordert. Der bisherige Begriff “sexueller Missbrauch” ist irreführend. Es handelt sich um Gewalt, die schwere psychophysische Beeinträchtigungen nach sich zieht. Darüber muss die Gesellschaft informiert werden. Dass Opfer sich dem Verbrechen und dessen Folgen erst Jahrzehnte später stellen können, werden Fachleute wie Betroffene bestätigen können/müssen. Das gilt es anzuerkennen, sowie die lebenslangen Schäden, die durch sexuelle Gewalt entstehen.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Gegen den Gesetzgeber.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Die Verjährungsfrist von sexuellen Gewaltverbrechen bei Zivilklagen.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte/Beschwerde:
Sexuelle Gewalt ist das Ende der Kindheit und der Beginn lebenslanger Leiden an Körper und Seele. Scham- und Schuldgefühle manifestieren sich durch das gesetzlich verordnete Schweigen. Dadurch wird das Verbrechen in der Gesellschaft tabuisiert. Wenn Opfer dem Leid keine Worte geben dürfen und über den Schmerz nicht frei sprechen können, zerbrechen sie.
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Ja, ich stimme der Petition zu:
International (care2)
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Verjährungsfristen BGB - STGB (Übersicht herunterladen)
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Die Petition wird unterstützt von: